Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer: So funktioniert die Verschonung von Betriebsvermögen
Wer ein Unternehmen an die nächste Generation übergibt, möchte erreichen, dass der Betrieb fortgeführt werden kann und nicht durch eine hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet wird. Der Gesetzgeber hat dafür in den §§ 13a, 13b und 13c ErbStG Verschonungsregeln für Betriebsvermögen geschaffen. Sie sind jedoch an strenge Bedingungen geknüpft und stehen derzeit auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.

Welches Vermögen ist begünstigt?
Begünstigt sind vor allem Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile, im Grundsatz auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war. Das sogenannte Verwaltungsvermögen, etwa Wertpapiere, vermietete Grundstücke oder Kunstgegenstände, ist grundsätzlich nur eingeschränkt oder nicht begünstigt. Entscheidend ist, wie hoch der Anteil dieses Vermögens am Gesamtvermögen des Betriebs ist.
Regelverschonung und Optionsverschonung
Regelverschonung: 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei. Der Rest unterliegt der Steuer. Voraussetzung sind eine Behaltensfrist von fünf Jahren und die Einhaltung einer Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme in diesen fünf Jahren. Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 90 % betragen.
Optionsverschonung: 100 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei. Dafür gelten eine Behaltensfrist von sieben Jahren, eine Mindestlohnsumme von 700 % und eine Grenze von höchstens 20 % Verwaltungsvermögen.
Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenregelung. Bei Betrieben mit sechs bis fünfzehn Beschäftigten gelten gestaffelt niedrigere Anforderungen.
Große Erwerbe und Verschonungsbedarfsprüfung
Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro, wird der Verschonungsabschlag abgeschmolzen. Alternativ kann der Erwerber eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Dann bleibt die Steuer nur insoweit erlassen, als der Erwerber sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen bezahlen kann.
Was passiert bei Verstößen?
Wird der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist veräußert, aufgegeben oder werden Entnahmen getätigt, die die zulässigen Grenzen überschreiten, fällt die Verschonung anteilig rückwirkend weg. Dasselbe gilt, wenn die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Auch bei Umstrukturierungen innerhalb der Behaltensfrist ist deshalb besondere Vorsicht geboten.
Aktueller Hinweis: Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich im Oktober 2026 erneut mit der Erbschaftsteuer. Unter anderem geht es um die Frage, ob die weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Eine Entscheidung steht noch aus. Bis dahin gilt das geltende Recht. Sollte das Gericht Regelungen beanstanden, müsste der Gesetzgeber nachbessern. Unternehmer, die eine Übertragung planen, sollten die Entwicklung genau verfolgen und sich vor einer Entscheidung beraten lassen.
So bereiten Sie die Nachfolge vor
Frühzeitig den Wert des Unternehmens und die steuerliche Ausgangslage klären.
Gesellschaftsverträge, Testament und Vollmachten aufeinander abstimmen.
Struktur prüfen: Eine Holding oder ein Familienpool kann die Übertragung in mehreren Schritten erleichtern.
Pflichtteilsansprüche und Versorgungsinteressen der Familie berücksichtigen.
Die Behaltens- und Lohnsummenfristen in die Planung einbeziehen.
Fazit
Die Verschonung von Betriebsvermögen kann Nachfolgen steuerlich erheblich erleichtern, verlangt aber eine sorgfältige Struktur und Disziplin über viele Jahre. Als Steuerberatung in Bergisch Gladbach und Köln begleiten wir Unternehmer von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung der Nachfolge.
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Mehr zu unserer Beratung: Nachfolgeplanung. Gern besprechen wir Ihre Situation in einem Erstberatungstermin.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.




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