Schenkung zu Lebzeiten: Freibeträge, Zehnjahresfrist und Gestaltungsmöglichkeiten
Vermögen schon zu Lebzeiten an die Kinder oder den Ehepartner zu übertragen, kann steuerlich sehr sinnvoll sein. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gewährt persönliche Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneuern. Wer früh plant, kann Vermögen über Jahrzehnte hinweg steuerfrei oder steuergünstig übertragen.

Die persönlichen Freibeträge
Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad ab (§ 16 ErbStG):
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro je Elternteil
Enkelkinder: 200.000 Euro (wenn deren Eltern noch leben)
Eltern und Großeltern: 100.000 Euro bei Erbschaften, aber nur 20.000 Euro bei Schenkungen
Geschwister, Nichten, Neffen und weitere Personen der Steuerklasse II: 20.000 Euro
Übrige Personen: 20.000 Euro
Die Steuersätze beginnen in Steuerklasse I bei 7 % und steigen mit dem Wert des Erwerbs bis auf 30 %. In den Steuerklassen II und III sind sie deutlich höher.
Die Zehnjahresfrist
Nach § 14 ErbStG werden Schenkungen, die von derselben Person innerhalb von zehn Jahren stammen, zusammengerechnet. Der Freibetrag steht also jeweils nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung. Wer die Frist ausnutzt, kann etwa an jedes Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro pro Elternteil steuerfrei übertragen. Daher ist es sinnvoll, nicht erst im höheren Alter mit der Planung zu beginnen.
Immobilien verschenken: Nießbrauch und Wohnrecht
Häufig soll eine Immobilie auf die Kinder übergehen, die Eltern wollen sie aber weiter nutzen oder die Mieteinnahmen behalten. Dafür bietet sich ein Nießbrauch oder Wohnrecht an. Der Wert dieser Rechte mindert den Wert der Schenkung, kann aber nur nach bestimmten Regeln abgezogen werden. Außerdem sollte der Rückforderungsvorbehalt bedacht werden, etwa für den Fall von Scheidung, Überschuldung oder Versterben des Beschenkten vor dem Schenker.
Weitere steuerfreie Übertragungen
Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zwischen Ehegatten übertragen werden.
Gelegenheitsgeschenke und Unterhaltszahlungen sind in angemessenem Umfang steuerfrei.
Betriebsvermögen kann nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt übertragen werden.
Immobilien und Ertragsteuer
Neben der Schenkungsteuer sind auch die ertragsteuerlichen Folgen wichtig. Bei unentgeltlicher Übertragung führt der Beschenkte die Abschreibung des Schenkers fort. Zudem können bei der Weiterveräußerung von Immobilien die Fristen des Rechtsvorgängers für die Spekulationsfrist maßgeblich sein.
Pflichten und Fristen
Schenkungen müssen dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Auch dann, wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt, empfiehlt sich eine saubere Dokumentation, damit die Freibeträge später nachgewiesen werden können.
Fazit
Eine Schenkung zu Lebzeiten erlaubt, Freibeträge wiederholt zu nutzen und die Vermögensübergabe zu steuern. Sie sollte aber immer im Zusammenhang mit Testament, Gesellschaftsverträgen und der eigenen Absicherung geplant werden. Wir beraten Familien und Unternehmer in Bergisch Gladbach und Köln bei der Planung und Umsetzung.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.




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