Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft
Aktualisiert: vor 13 Stunden
Optimierung der Steuerlast, langfristiger Vermögensaufbau und Sicherheit
Die Errichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist eine häufig angewandte Strategie zur langfristigen Entwicklung von Familienvermögen. Neben einer GmbH-Holding oder einer Familienpoolgesellschaft bietet die Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft eine alternative Option mit verschiedenen Vorzügen. Eine endgültige Bewertung, ob die Einrichtung einer Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft im individuellen Fall sinnvoll und den Zielen entsprechend ist, erfordert eine umfassende Abwägung der steuerlichen, rechtlichen und familiären Anliegen.

Was ist eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, deren Zweck überwiegend darin besteht, die Mitglieder einer oder mehrerer Familien zu versorgen. Gemeinnützige Zwecke spielen keine oder nur eine Nebenrolle. Das Vermögen gehört der Stiftung selbst, nicht dem Stifter oder den Begünstigten. Die Stiftung verwaltet das Vermögen auf Dauer und schüttet die Erträge nach der Satzung an die Familie aus. Gründung und Aufsicht richten sich nach den §§ 80 ff. BGB und dem Landesrecht; zuständig ist in Nordrhein-Westfalen die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung.
Laufende Besteuerung: Wo die Vorteile liegen
Die Familienstiftung unterliegt der Körperschaftsteuer. Als reine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann sie die Vorteile des Beteiligungsprivilegs nutzen und dadurch Erträge in der Stiftung ansammeln, ohne dass sie beim Stifter oder den Begünstigten bereits der vollen Besteuerung unterliegen.
Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent: Sie sind zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b KStG). Die effektive Belastung liegt inklusive Solidaritätszuschlag bei rund 0,8 Prozent. Bei Streubesitz unter 10 Prozent werden Dividenden dagegen voll besteuert.
Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen: Der Veräußerungsgewinn ist ebenfalls zu 95 Prozent steuerfrei, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Die effektive Belastung beträgt rund 0,8 Prozent. Damit bleibt nahezu der gesamte Erlös zur Wiederanlage im Stiftungsvermögen.
Zinsen, Mieten und sonstige Erträge: Sie unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 15,825 Prozent. Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz schrittweise auf 10 Prozent im Jahr 2032. Bei Immobilien in der Stiftung fällt keine Gewerbesteuer an, solange die Tätigkeit rein vermögensverwaltend bleibt.
Im Vergleich dazu belastet die Abgeltungsteuer im Privatvermögen Kapitalerträge mit 26,375 Prozent zuzüglich eventueller Kirchensteuer. Der Vorteil der Stiftung liegt also vor allem in der Thesaurierung, solange Erträge nicht an die Familie ausgeschüttet werden. Ausschüttungen an Begünstigte werden bei diesen besteuert.
Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer
Die steuerliche Gesamtbilanz hängt stark von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab. Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen löst Schenkung- oder Erbschaftsteuer aus. Bei Familienstiftungen richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 ErbStG), der persönliche Freibetrag ist jedoch gering.
Hinzu kommt die Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre wird bei einer Familienstiftung ein Erbfall fingiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Sie wird nach dem Steuersatz der Steuerklasse I berechnet, als ob das Vermögen auf zwei Kinder überginge, und dem doppelten Kinderfreibetrag. Bei größeren Vermögen kann sie erheblich sein. Zudem entfällt bei einer Stiftungslösung die Möglichkeit, persönliche Freibeträge alle zehn Jahre durch Schenkungen neu zu nutzen.
Deshalb sollte vor der Errichtung geprüft werden, ob begünstigtes Betriebsvermögen in die Stiftung eingebracht werden kann, ob die laufenden Steuervorteile die erbschaftsteuerlichen Nachteile ausgleichen oder ob zusätzlich eine Familiengesellschaft sinnvoll ist, um Freibeträge weiter zu nutzen.
Wegzug aus Deutschland
Wer eine Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und Deutschland verlässt, löst die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Dabei wird ein fiktiver Verkauf der Anteile besteuert, ohne dass Liquidität zufließt. Seit der Neuregelung ab 2022 ist die Stundung deutlich eingeschränkt. Überträgt der Stifter die Anteile vor dem Wegzug unentgeltlich auf eine Stiftung, hat er danach keine Anteile mehr, sodass die Wegzugsbesteuerung ins Leere läuft. Die Übertragung kann dafür jedoch Schenkungsteuer auslösen und muss sorgfältig geplant werden.
Vermögensschutz und fehlende Flexibilität
Das Stiftungsvermögen ist rechtlich vom Privatvermögen getrennt. Dadurch ist es bei entsprechender Satzung und rechtzeitiger Errichtung vor Gläubigern, Erbstreitigkeiten, Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleich weitgehend geschützt. Dieser Schutz hat einen Preis: Was einmal in die Stiftung eingebracht wurde, kann nicht zurückgeholt werden. Die Satzung lässt sich nur eingeschränkt ändern. Zweck, Organe, Begünstigte und eine mögliche Auflösung müssen deshalb schon bei der Errichtung für mehrere Generationen durchdacht werden.
Alternativen zur Familienstiftung
GmbH-Holding: Bietet ähnliche Beteiligungsprivilegien, bleibt aber im Eigentum der Gesellschafter und ist flexibler.
Familienpoolgesellschaft: Verbindet gesellschaftsrechtliche Kontrolle mit der Nutzung von Freibeträgen und Bewertungsabschlägen.
Kombination: In der Praxis wird häufig die Stiftung als Eigentümerin einer Holding mit Familienpool kombiniert.
Checkliste vor der Errichtung
Welche Vermögenswerte sollen eingebracht werden und wie wirkt sich das auf Schenkungsteuer und Erbersatzsteuer aus?
Passen Zweck, Organe und Begünstigtenkreis auch nach mehreren Generationen?
Besteht ein Wegzug oder Auslandsbezug?
Welche laufenden Steuern fallen in der Stiftung an, und wie wird ausgeschüttet?
Ist der Stifter mit der Endgültigkeit der Entscheidung einverstanden?
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung.





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