Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft
- Patrick Kocieniewski
- 30. März 2024
- 4 Min. Lesezeit
Optimierung der Steuerlast, langfristiger Vermögensaufbau und Sicherheit
Die Errichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ist eine häufig angewandte Strategie zur langfristigen Entwicklung von Familienvermögen. Neben einer GmbH-Holding oder einer Familienpoolgesellschaft bietet die Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft eine alternative Option mit verschiedenen Vorzügen. Eine endgültige Bewertung, ob die Einrichtung einer Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft im individuellen Fall sinnvoll und den Zielen entsprechend ist, erfordert eine umfassende Abwägung der steuerlichen, rechtlichen und familiären Anliegen.

Was ist eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung zielt primär darauf ab, die Mitglieder einer spezifischen Familie finanziell zu unterstützen. Dabei stehen gemeinnützige Ziele entweder gar nicht im Fokus oder spielen nur eine untergeordnete Rolle.
Steuerliche Vorteile einer Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft
Das Konzept einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sieht vor, dass langfristiger Vermögensaufbau durch Gewinnausschüttungen einer operativen Tochtergesellschaft auf Ebene der Vermögensverwaltungsgesellschaft erfolgt.
a. Besteuerung von Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) an eine Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft werden auf Ebene der Familienstiftung nur mit 0,75 % besteuert, wenn diese eine Beteiligung von 10 % oder mehr hält. Im Vergleich zu einer Ausschüttung ins Privatvermögen stehen somit von einer Gewinnausschüttung von 100 € zur Vermögensbildung 99,25 € statt 73,63 € (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer) zur Verfügung.
Gerade für den Aufbau einer Altersvorsorge ist dieser Thesaurierungseffekt ein wirksames Instrument für den Unternehmer.
b. Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Wird eine von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) unabhängig von der Beteiligungsquote veräußert, so wird der Veräußerungsgewinn nur mit 0,75 % besteuert. Damit steht praktisch der gesamte Veräußerungsgewinn für eine gewinnbringende Kapitalanlage oder Investition in neue unternehmerische Beteiligungen zur Verfügung.
c. Besteuerung des Vermögensaufbaus auf Ebene der Familienstiftung-Vermögensverwaltungsgesellschaft
Der Vermögensaufbau durch Wertpapiere unterliegt der Besteuerung wie folgt:
Veräußerungsgewinne aus dem Aktienhandel/Aktientrading unterliegen ebenfalls nur einer Steuerbelastung von 0,75 % im Gegensatz zur Abgeltungssteuer von 26,375 % (gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer).
Dividendenausschüttungen werden grundsätzlich mit 15,825 % (15 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) besteuert. Nur bei einer Beteiligung von mindestens 10 % greift auch für die Dividendenausschüttung die geringere Steuerbelastung von 0,75 %.
Alle anderen Kapitaleinkünfte (Zinseinkünfte, Devisenhandel, Rohstoffe usw.) unterliegen ebenfalls einer Besteuerung von 15,825 %.
Bei Vermögensaufbau oder -erhalt durch Immobilieninvestitionen unterliegen die Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls einer Besteuerung von 15,825 %. Die geringe laufende Besteuerung kann zur schnellen Tilgung des Immobilienkredits oder zur raschen Bildung von Eigenkapital für weitere Immobilieninvestitionen genutzt werden.
Schenkungssteuer, Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer
Die gesamte steuerliche Bilanz einer Familienstiftung hängt maßgeblich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab. Trotz der Steuerklassenprivilegien droht bei der Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen aufgrund niedriger Freibeträge eine hohe Schenkungssteuer - bzw. (bei der Stiftung von Todes wegen) Erbschaftssteuer. Außerdem muss die sogenannte Erbersatzsteuer berücksichtigt werden, die alle 30 Jahre fällig wird, da der Gesetzgeber in diesem Zeitraum einen Erbfall fingiert. Trotz des doppelten Kinderfreibetrags ist die Erbersatzsteuer bei größeren Vermögen beträchtlich. Vor allem belastend ist der Umstand, dass bei einer Stiftungslösung die Nutzung der Freibeträge alle 10 Jahre durch Schenkungen nicht möglich ist.
Daher sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass entweder
begünstigtes Betriebsvermögen, das von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen ist, in die Stiftung eingebracht wird,
die Vorteile bei der laufenden Besteuerung und beim Vermögensaufbau (z.B. bei Immobilienvermögen) potenzielle Nachteile bei der Erbschaftssteuer ausgleichen oder
neben der Familienstiftung noch eine Familiengesellschaft errichtet wird, um die Steuerfreibeträge optimal auszunutzen.
Vorteile der Familienstiftung-Vermögensverwaltungsgesellschaft beim Wegzug aus Deutschland
Das deutsche Steuerrecht sieht für Gesellschafter mit einer Beteiligung von 1 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz vor. Dabei unterstellt das Außensteuergesetz eine fiktive Veräußerung der Beteiligung mit der vollen Steuerlast, ohne dass eine entsprechende Liquidität zur Verfügung steht. Die Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß § 6 AStG wurde durch eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2021 deutlich verschärft.
In diesem Zusammenhang stellt die Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft eine interessante Gestaltungsmöglichkeit dar, wenn der Stifter vor seinem Wegzug ins Ausland die Anteile an der GmbH oder AG auf die Stiftung überträgt. Da die Stiftung keine Gesellschafter hat, ist die Wegzugsbesteuerung hier nicht relevant.
Langfristiger Vermögensschutz durch die Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft
Obwohl steuerliche Aspekte oft ein wichtiger Beweggrund bei der Auswahl des richtigen Instruments für die Vermögens- und Unternehmensnachfolge sind, sind die rechtlichen Chancen und Risiken, die mit einer Entscheidung für oder gegen eine Stiftung einhergehen, langfristig entscheidend.
Im Bereich des Vermögensschutzes vor Gläubigern schneidet die Familienstiftung bei entsprechender Satzungsgestaltung und rechtzeitiger Planung und Umsetzung ausgezeichnet ab. Das gilt auch für den Schutz vor einer Aufteilung des Vermögens durch zerstrittene Erben, Pflichtteilsberechtigte oder geschiedene Schwiegerkinder.
Dieser Schutz ist gewährleistet, da das Stiftungsvermögen grundsätzlich vom persönlichen Vermögen des Unternehmers oder Gesellschafters getrennt ist und auch Ehegatten und Nachkommen niemals Eigentümer der Vermögenswerte werden können.
Dieser Schutz hat seinen Preis in Form von Endgültigkeit und mangelnder Flexibilität der Familienstiftung. Es ist nicht möglich, das in die Stiftung eingebrachte Vermögen später wieder herauszunehmen, falls zu einem späteren Zeitpunkt eine Familiengesellschaft als besseres Instrument für die Nachfolge angesehen wird. Die Stiftungssatzung muss hinsichtlich des Stiftungszwecks, der Verwendung des Stiftungsvermögens und der Zusammensetzung der Stiftungsorgane so gestaltet sein, dass sie auch nach mehreren Generationen in der Lage ist, die Ziele des Stifters zu erfüllen. Eine spätere Änderung der Stiftungssatzung ist nur in Ausnahmefällen und sehr eingeschränkt möglich. Auch die Bedingungen für eine eventuelle Auflösung der Familienstiftung müssen von der Stiftergeneration bedacht werden.
Sorgfältige Gesamtabwägung für Ihre Familie und Ihr Vermögen
Die obigen Ausführungen zur Familienstiftung als Vermögensverwaltungsgesellschaft verdeutlichen die Vorzüge, Möglichkeiten, Risiken und die Komplexität einer Stiftungslösung. Dies gilt sowohl auf rechtlicher Ebene, mit dem Spannungsfeld zwischen dauerhaftem Schutz und mangelnder Flexibilität, als auch für die verschiedenen Arten der Besteuerung. Die Frage, ob die Familienstiftung das richtige Instrument für Ihr Familienvermögen ist, erfordert daher eine sorgfältige Analyse aus verschiedenen Blickwinkeln. Dabei müssen sowohl die aktuelle familiäre Situation und Vermögensstruktur als auch mögliche zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden.
Vertrauen Sie auf unsere Beratungsteams, die Ihnen Fachwissen im Stiftungsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht bieten und Sie stets ergebnisoffen beraten. Wir stellen Ihnen auch alternative Optionen zur Stiftung vor, damit Sie die richtigen Entscheidungen für Ihre Familie treffen können.
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