Schachtelprivileg § 8b KStG: Dividenden und Beteiligungsverkäufe in der Holding
Eine Holding-GmbH wird häufig deshalb gegründet, weil Gewinne aus Beteiligungen dort nahezu steuerfrei vereinnahmt werden können. Grundlage ist das sogenannte Schachtelprivileg in § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Es gilt für Dividenden und für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften und ist damit ein zentraler Baustein jeder Holdingstruktur.

Die Grundregel: 95 % steuerfrei
Erhält eine Kapitalgesellschaft Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben diese Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden damit besteuert. Dasselbe gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen. Wirtschaftlich bleibt damit nur ein Bruchteil der Ausschüttung steuerpflichtig: Bei einem Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt sich eine effektive Belastung von rund 0,8 % der Dividende. Da der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise auf 10 % im Jahr 2032 sinken soll, verringert sich diese Restbelastung weiter.
Ausnahme bei Streubesitz
Die Steuerfreiheit von Dividenden greift nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betrug. Bei kleineren Beteiligungen, dem sogenannten Streubesitz, sind Dividenden grundsätzlich voll steuerpflichtig. Für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen gilt diese Mindestbeteiligung dagegen nicht.
Was bedeutet das für die Gewerbesteuer?
Bei der Gewerbesteuer wird die Dividende zunächst dem Gewinn wieder hinzugerechnet und anschließend gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen hat (§ 9 Nr. 2a GewStG). Erst mit dieser Schwelle ist die Dividende auch gewerbesteuerlich weitgehend entlastet. Wer die 10-%- und 15-%-Grenzen kennt, kann Beteiligungsquoten gezielt planen.
Verluste und Kosten
Verluste aus der Veräußerung von Anteilen und Teilwertabschreibungen auf Anteile sind steuerlich nicht abziehbar.
Tatsächliche Kosten, etwa Finanzierungskosten für den Erwerb einer Beteiligung, bleiben bei Dividenden grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Zusätzlich fällt die pauschale 5-%-Hinzurechnung an.
Für bestimmte Gesellschaften, etwa Banken und Finanzunternehmen, gelten Sonderregeln.
Warum die Holding davon profitiert
Schüttet eine Tochter-GmbH ihre Gewinne an die Holding aus, entsteht dort praktisch keine nennenswerte Zusatzbelastung. Die Gewinne bleiben in der Holding und lassen sich dort für neue Investitionen, Beteiligungen oder den Erwerb von Immobilien einsetzen. Eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter entsteht erst, wenn die Holding selbst ausschüttet. Verkauft die Holding später die Tochtergesellschaft, ist auch der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei. Beim direkten Verkauf durch den Privatgesellschafter wäre dagegen das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.
Typische Stolperfallen
Eine Holding bringt wenig, wenn kaum Gewinne zum Reinvestieren vorhanden sind oder der Gesellschafter die Ausschüttungen zeitnah privat benötigt.
Bei Umstrukturierungen können Sperrfristen und Missbrauchsvorschriften die Steuerfreiheit gefährden.
Bei mehrstufigen Strukturen stellen sich Folgefragen, zum Beispiel bei der späteren Entnahme der Mittel aus der Holding.
Fazit
Das Schachtelprivileg macht die Holding zu einem leistungsfähigen Instrument für Unternehmer, die Gewinne im Unternehmensverbund halten und langfristig reinvestieren möchten. Ob und in welcher Form eine Holdingstruktur für Sie sinnvoll ist, prüfen wir als Steuerberatung in Bergisch Gladbach und Köln anhand Ihrer individuellen Situation.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.





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