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Körperschaftsteuer – Die Steuer der GmbH

30. März 2024
3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 13 Stunden




Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Wer eine GmbH, UG oder AG führt oder gründen will, sollte die wichtigsten Regeln kennen: Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Verlustverrechnung, Zinsabzug und die Besteuerung von Ausschüttungen. Dieser Beitrag fasst sie auf dem Stand Oktober 2026 zusammen.


Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?


Nach § 1 KStG unterliegen Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen sowie Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland; sie versteuern ihr Welteinkommen. Beschränkt steuerpflichtig sind ausländische Körperschaften mit bestimmten inländischen Einkünften.


Steuersatz und Gesamtbelastung


Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG), zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, zusammen 15,825 Prozent. Nach dem Investitionssofortprogramm sinkt der Satz ab 2028 in Schritten von einem Prozentpunkt pro Jahr, auf 14 Prozent im Jahr 2028 bis zu 10 Prozent im Jahr 2032. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, die sich nach dem Hebesatz der Gemeinde richtet und nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Gesellschaft liegt heute daher je nach Gemeinde bei etwa 30 Prozent.


Beginn und Ende der Steuerpflicht


Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt bereits mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und dem Start der Geschäftstätigkeit, also vor der Eintragung ins Handelsregister (Vorgesellschaft). Sie endet nach der Liquidation, mit Ablauf der Abwicklung. Verlegt die Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, enden die unbeschränkte Steuerpflicht und die inländische Besteuerung; dabei werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.


Ermittlung des Einkommens


Ausgangsgröße ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, der steuerlich korrigiert wird. Kapitalgesellschaften sind buchführungspflichtig; der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben und steuerfreie Erträge werden außerhalb der Bilanz hinzugerechnet oder gekürzt. Dividenden und Gewinne aus Anteilsverkäufen sind zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b KStG).


Verluste


Die Körperschaft hat keine Privatsphäre, in der Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Verluste werden nach § 10d EStG zurück- und vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet. Dabei gilt die Mindestbesteuerung: Bis zu einer Million Euro können Gewinne unbeschränkt mit Verlusten verrechnet werden, darüber hinaus nur zu 60 Prozent. Beim Gesellschafterwechsel kann der Verlustvortrag nach § 8c KStG ganz oder teilweise untergehen.


Zinsschranke


Die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) begrenzt den Abzug von Zinsaufwendungen auf 30 Prozent des steuerlichen EBITDA, soweit der Zinssaldo die Freigrenze von 3 Millionen Euro übersteigt. Ausnahmen gelten für Gesellschaften, die nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehören, sowie bei ausreichender Eigenkapitalquote.


Festsetzung und Vorauszahlungen


Die Körperschaftsteuer wird nach Abgabe der Steuererklärung festgesetzt. Vorauszahlungen sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten und werden auf die Jahressteuer angerechnet. Die Nachzahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.


Ausschüttungen an Gesellschafter


Bei Gewinnausschüttungen behält die Gesellschaft 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein und führt sie ans Finanzamt ab. Bei Privatpersonen wirkt dies in der Regel abgeltend. Wer zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder zu mindestens einem Prozent beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig ist, kann beantragen, dass die Ausschüttung stattdessen im Teileinkünfteverfahren mit dem persönlichen Steuersatz besteuert wird. Welche Variante günstiger ist, sollte vor Ausschüttung berechnet werden.


Leistungsbeziehungen zu Gesellschaftern


Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, etwa über Gehalt, Darlehen, Miete oder Pensionszusagen, müssen im Voraus klar vereinbart und fremdüblich sein. Andernfalls droht die Einordnung als verdeckte Gewinnausschüttung. Sie erhöht das Einkommen der Gesellschaft und kann beim Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führen.


Checkliste für GmbH-Geschäftsführer


  • Gesellschaftsvertrag, Gehalts- und Darlehensverträge schriftlich und fremdüblich fassen.

  • Vorauszahlungen und Fristen im Blick behalten, Liquidität für Nachzahlungen einplanen.

  • Verlustvorträge dokumentieren und bei Gesellschafterwechseln § 8c KStG prüfen.

  • Entscheidung über Thesaurierung oder Ausschüttung rechtzeitig und mit Berechnung treffen.

  • Künftige Senkung des Körperschaftsteuersatzes in der Planung berücksichtigen.


Beratung zur Körperschaftsteuer bei TaxSolution


Die TS TaxSolution GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Bergisch Gladbach und Standort Köln unterstützt Kapitalgesellschaften bei der laufenden Steuerdeklaration, bei Gestaltungsfragen und bei der Vermeidung typischer Risiken wie verdeckter Gewinnausschüttungen. Sprechen Sie uns an.


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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung.

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