Achtung Gewerbesteuer nicht vergessen!
Aktualisiert: vor 13 Stunden
Wenn Sie außerhalb freiberuflicher Tätigkeiten wirtschaftlich aktiv sind, kann dies zur Gewerbesteuerpflicht führen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie die Gewerbesteuer berechnet wird, welche Belastung sie bedeutet und welche praktischen Fragen und Probleme damit verbunden sind.

Grundlagen: Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer der Gemeinden und deren wichtigste eigene Einnahmequelle. Sie belastet die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Ausgangspunkt ist der Gewinn nach Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht, der um Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewerbeertrag verändert wird. Auf den Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet, und der daraus entstehende Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent und kann von der Gemeinde frei festgelegt werden, weshalb die Belastung je nach Standort stark schwankt.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Jeder inländische Gewerbebetrieb ist steuerpflichtig. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG gilt jede Tätigkeit kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften kommt es auf § 15 EStG an: Eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gewerblich, sofern sie nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder reine Vermögensverwaltung ist. Freiberufler wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Ingenieure sind deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbliche Prägung und Abfärbung
Eine Personengesellschaft kann auch ohne gewerbliche Tätigkeit gewerblich sein, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haften und nur sie oder Fremde zur Geschäftsführung befugt sind (gewerbliche Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Außerdem gilt die sogenannte Abfärbung: Übt eine freiberuflich tätige Personengesellschaft daneben auch gewerbliche Umsätze erzielt, können alle Einkünfte gewerblich werden. Seit 2021 greift die Abfärbung nur, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 Prozent der Gesamtumsätze und 24.500 Euro im Jahr übersteigen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Steuerpflicht, sobald alle Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind. Vorbereitungshandlungen wie die Anmietung von Räumen reichen nicht aus. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Pflicht mit der Errichtung. Sie endet bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Betriebsaufgabe, bei Kapitalgesellschaften mit der Verteilung des Vermögens nach der Liquidation.
So wird die Gewerbesteuer berechnet
Gewinn: Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): Ein Viertel der Summe aus Zinsen, Miet- und Pachtanteilen, Lizenzen und Ähnlichem wird hinzugerechnet, soweit sie einen Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt. Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter geht mit 20 Prozent, für unbewegliche mit 50 Prozent in die Berechnung ein.
Kürzungen (§ 9 GewStG): Unter anderem für Grundbesitz im Betriebsvermögen (1,2 Prozent des Einheitswerts) und für Beteiligungserträge im Schachtelprivileg. Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen kann die Gewerbesteuer auf Mieterträge vollständig entfallen lassen.
Freibetrag: Einzelunternehmer und Personengesellschaften können 24.500 Euro Gewerbeertrag abziehen.
Messbetrag und Hebesatz: Gewerbeertrag mal 3,5 Prozent ergibt den Steuermessbetrag, der mit dem Hebesatz multipliziert wird.
Das Finanzamt setzt zunächst den Steuermessbetrag fest. Auf dieser Grundlage erlässt die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Einwendungen gegen die Berechnung müssen daher in der Regel gegen den Messbescheid des Finanzamts erhoben werden. Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag zerlegt.
Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
Besonders wichtig für Immobiliengesellschaften ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können ihren Gewerbeertrag insoweit kürzen, sodass keine Gewerbesteuer auf die Mieten anfällt. Voraussetzung ist die Beschränkung auf diese Tätigkeit; jede schädliche Nebentätigkeit gefährdet die Kürzung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur erweiterten Kürzung bei Immobiliengesellschaften.
Erklärung, Fälligkeit und Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuererklärung ist jährlich abzugeben. Die Gewerbesteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten und werden auf die Jahressteuer angerechnet. Verluste können nach § 10a GewStG vorgetragen werden; auch hier gilt eine Mindestbesteuerung ab einem Gewerbeertrag von einer Million Euro. Die Gewerbesteuer selbst ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Angerechnet wird das 4,0-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer. Bei Hebesätzen bis etwa 400 Prozent kann die Belastung dadurch vollständig neutralisiert werden. Kapitalgesellschaften haben diese Möglichkeit nicht, deshalb liegt die Gesamtbelastung einer GmbH häufig bei rund 30 Prozent.
Praxis-Checkliste
Prüfen, ob die Tätigkeit gewerblich, freiberuflich oder vermögensverwaltend ist, besonders bei gemischten Tätigkeiten.
Hinzurechnungen bei Zinsen, Mieten und Lizenzen früh in der Planung berücksichtigen.
Bei Immobiliengesellschaften die erweiterte Kürzung absichern.
Vorauszahlungen anpassen, wenn sich der Gewinn deutlich ändert.
Gewerbesteuermessbescheide fristgerecht prüfen und notfalls Einspruch einlegen.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung.





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