Achtung Gewerbesteuer nicht vergessen!
- Patrick Kocieniewski
- 30. März 2024
- 4 Min. Lesezeit
Wenn Sie außerhalb freiberuflicher Tätigkeiten wirtschaftlich aktiv sind, kann dies zur Gewerbesteuerpflicht führen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie die Gewerbesteuer berechnet wird, welche Belastung sie bedeutet und welche praktischen Fragen und Probleme damit verbunden sind.

Hintergrund zur Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer („GewSt“) ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der deutschen Gemeinden. Da jede Gemeinde die sogenannten Hebesätze individuell festlegen kann, variiert die Höhe der Gewerbesteuer je nach Standort.
Die Gewerbesteuer wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs erhoben.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz („GewStG“). Zur Berechnung wird ausgehend vom Gewinn (ermittelt nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz) ein Gewerbeertrag ermittelt, der in der Regel in einem Gewerbesteuermessbetrag von 3,5 % des Gewerbeertrags resultiert. Dieser Betrag wird dann mit dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vorgesehen, um die tatsächliche Belastung zu reduzieren. Eine solche Anrechnungsmöglichkeit besteht für Kapitalgesellschaften nicht.
Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?
Grundsätzlich unterliegt jeder Gewerbebetrieb unabhängig von seiner Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht. GmbHs, Aktiengesellschaften und andere Körperschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund ihrer Rechtsform. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist § 15 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, der den Gewerbebetrieb regelt. Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Freiberufler üben per Definition keine Gewerbe aus und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuerpflicht. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind daher beispielsweise Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater.
Es gibt jedoch Besonderheiten bei bestimmten Personengesellschaften, an denen eine Körperschaft als Gesellschafter beteiligt ist. Hier nimmt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Gesellschaft einen Gewerbebetrieb an (sogenannte „gewerbliche Prägung“).
Im Bereich der freiberuflich tätigen Personengesellschaften ist die sogenannte Abfärbetheorie problematisch. Danach kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit einer ansonsten freiberuflich tätigen Personengesellschaft, wenn diese auch zu einem kleinen Teil gewerbliche Umsätze tätigt. Übersteigen die jährlichen Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit dabei 3 % der Gesamtumsatzerlöse und den Betrag von EUR 24.500,00 (sogenannte „Bagatellgrenze“), werden sämtliche Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und unterliegen damit insgesamt der Gewerbesteuerpflicht.
Wann beginnt und endet die Gewerbesteuerpflicht?
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften zum Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Vorbereitungshandlungen allein, wie die Anmietung eines Geschäftslokals oder die Errichtung eines Fabrikgebäudes, begründen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht entscheidend.
Die Gewerbesteuerpflicht endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Für Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der abschließenden Verteilung des restlichen Vermögens an die Gesellschafter.
Ermittlung der konkreten Höhe der Gewerbesteuer
Für die Berechnung der Gewerbesteuer muss zunächst der Gewinn aus dem laufenden Gewerbebetrieb nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelt werden. Korrekturen an diesem Gewinn erfolgen durch Kürzungen und Hinzurechnungen gemäß dem Gewerbesteuergesetz. Das Ergebnis wird als Gewerbeertrag bezeichnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird von diesem Gewerbebetrag ein Freibetrag abgezogen. Dieses Zwischenergebnis wird mit der sogenannten Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % multipliziert und ergibt den Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird durch einen Bescheid des für die Veranlagung zuständigen Finanzamtes festgesetzt.
Basierend auf dieser Festsetzung erlässt die für die Gewerbesteuer zuständige Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Für die Festsetzung der Gewerbesteuer wird der Steuermessbetrag mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.
Erstreckt sich ein Unternehmen über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag aufzuteilen und jede Gemeinde erlässt eigene Gewerbesteuerbescheide.
Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer
Um sicherzustellen, dass die Ertragskraft des jeweiligen Gewerbebetriebs besteuert wird, werden bestimmte Positionen, die im Gewinn als Aufwand berücksichtigt sind, hinzugerechnet und bestimmte Erträge gekürzt.
Unter besonderen Voraussetzungen werden Gewinne oder Verluste aus Beteiligungen an anderen Unternehmen herausgerechnet. Auch Finanzierungsentscheidungen des Gewerbetreibenden sollen unberücksichtigt bleiben. Manche Hinzurechnungen und Kürzungen sind dabei eher ungewöhnlich und der jeweilige Hintergrund bleibt fragwürdig.
Besonders wichtig ist die „erweiterte Kürzung“ gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG für vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen. Nach dieser Regelung können Grundstücksunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag praktisch ihren gesamten Gewerbeertrag kürzen, was dazu führt, dass diese Unternehmen von der Gewerbesteuer befreit werden.
Festsetzung der Gewerbesteuer
Der Veranlagungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, jährlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Die Festsetzung erfolgt dann in zwei Schritten. Zunächst erlässt das für die Veranlagung des Gewerbebetriebs zuständige Finanzamt den Bescheid über den Steuermessbetrag. In einem zweiten Schritt erlässt die zuständige Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Der erste Bescheid stellt für den zweiten Bescheid einen sogenannten Grundlagenbescheid dar. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er Einwendungen gegen die Berechnung der Gewerbesteuer in der Regel nur gegen den Bescheid über den Steuermessbetrag vorbringen kann und insoweit rechtzeitig und gegenüber der richtigen Stelle Einspruch erheben muss.
Die mit dem Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde festgesetzte Gewerbesteuer ist einen Monat nach der Bekanntgabe fällig.
Zusätzlich zur Gewerbesteuer für das betreffende Jahr wird eine Vorauszahlung für die folgenden Jahre festgesetzt. Diese Vorauszahlungen sind vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten und werden dann bei der späteren Festsetzung für das entsprechende Jahr angerechnet.
Anrechnung der Gewerbesteuer
Bei Einzelunternehmern und natürlichen Personen als Gesellschaftern einer Personengesellschaft besteht die Möglichkeit, die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen, um eine Doppelbelastung im Bereich der Ertragsteuern zu vermeiden. Abhängig vom jeweils geltenden Hebesatz kann es dabei zu einer vollständigen Anrechnung kommen.
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