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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): So vermeiden Sie doppelte Steuern bei Auslandssachverhalten

vor 13 Stunden
5 Min. Lesezeit

Wer Einkünfte im Ausland erzielt, im Ausland wohnt oder eine Gesellschaft mit grenzüberschreitenden Beziehungen führt, begegnet früher oder später dem Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA. Die Abkommen verteilen das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und dem anderen Staat und sollen verhindern, dass dasselbe Einkommen zweimal besteuert wird. In der Praxis sind sie aber auch eine häufige Fehlerquelle: Wer die Regeln nicht kennt, zahlt zu viel Steuern oder verliert Entlastungen, weil Nachweise fehlen.

Wozu dienen Doppelbesteuerungsabkommen?


Ohne Abkommen würden sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Quellenstaat Steuern erheben. Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der festlegt, welcher Staat welche Einkunftsart besteuern darf. Deutschland hat solche Abkommen mit mehr als 90 Staaten geschlossen. Die meisten orientieren sich am Musterabkommen der OECD (OECD-MA), enthalten aber im Detail abweichende Regelungen. Maßgeblich ist deshalb immer der Text des jeweiligen Abkommens.


Ein DBA begründet keine eigene Steuerpflicht. Es kann das deutsche Besteuerungsrecht nur einschränken, nicht erweitern. Zuerst ist deshalb stets nach nationalem Recht zu prüfen, ob eine Steuerpflicht besteht; erst danach wird gefragt, ob das Abkommen sie begrenzt.


Ansässigkeit: Wo gilt eine Person als steuerlich zu Hause?


Der Dreh- und Angelpunkt jedes Abkommens ist die Ansässigkeit. Nur wer in einem Vertragsstaat ansässig ist, kann sich auf das Abkommen berufen. Sind nach dem nationalen Recht beider Staaten Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, entscheidet die sogenannte Tie-Breaker-Regel (Art. 4 OECD-MA) in dieser Reihenfolge:


  • Der Staat, in dem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt.

  • Hat sie in beiden Staaten eine Wohnstätte, der Staat des Mittelpunkts der Lebensinteressen, also der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

  • Lässt sich dieser nicht bestimmen, der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.

  • Zuletzt die Staatsangehörigkeit und, falls auch diese nicht weiterhilft, eine Verständigung der Staaten.


Gerade bei Wegzug, Auslandsentsendung oder Zweitwohnsitz entscheidet diese Prüfung über die gesamte steuerliche Behandlung. Sie sollte daher vor dem Umzug und nicht erst im Nachhinein erfolgen.


Freistellungs- und Anrechnungsmethode


Ist das Besteuerungsrecht verteilt, muss der Ansässigkeitsstaat die Doppelbelastung noch beseitigen. Dafür kennen die Abkommen zwei Methoden:


  • Freistellungsmethode: Die ausländischen Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei. Typisch ist das für Einkünfte aus ausländischem unbeweglichem Vermögen und für Gewinne ausländischer Betriebsstätten.

  • Anrechnungsmethode: Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert, die im Ausland gezahlte Steuer wird jedoch auf die deutsche Steuer angerechnet, höchstens bis zur Höhe der darauf entfallenden deutschen Steuer. Typisch ist das für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.


Welche Methode gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Abkommen. Fehlt ein DBA, kommt eine einseitige Anrechnung nach § 34c EStG beziehungsweise bei Kapitalgesellschaften nach § 26 KStG in Betracht.


Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG


Freigestellte Einkünfte sind nicht völlig folgenlos. Nach § 32b EStG werden sie bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen, in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Das Auslandseinkommen wird nicht selbst besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf das Inlandseinkommen. Wer zum Beispiel eine vermietete Immobilie im Ausland hält, sollte diesen Effekt in die Renditeberechnung einbeziehen.


Betriebsstätte: Wann entsteht Steuerpflicht im Ausland?


Unternehmensgewinne darf nach Art. 7 OECD-MA grundsätzlich nur der Staat besteuern, in dem das Unternehmen ansässig ist, es sei denn, es unterhält im anderen Staat eine Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 OECD-MA, national § 12 AO). Dazu zählen etwa eine Zweigniederlassung, ein Büro oder eine Fabrikationsstätte, je nach Abkommen aber auch Bau- und Montagestellen ab einer bestimmten Dauer sowie ständige Vertreter.


Praxisrelevant ist das auch bei Geschäftsführern, die dauerhaft aus dem Homeoffice im Ausland arbeiten: Hier kann unbeabsichtigt eine ausländische Betriebsstätte oder sogar eine Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung entstehen. Das sollte vorab geprüft werden.


Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen


Für Zahlungen über die Grenze erlauben die Abkommen dem Quellenstaat meist nur einen begrenzten Steuerabzug. Nach dem OECD-Muster liegt er für Dividenden häufig bei 5 oder 15 Prozent, für Zinsen bei höchstens 10 Prozent und für Lizenzgebühren oft bei null bis zehn Prozent; die konkreten Sätze unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen erheblich. Ohne Abkommen würde der nationale Steuerabzug in voller Höhe anfallen, in Deutschland bei Dividenden an ausländische Empfänger grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag.


Wichtig: Die Entlastung erfolgt in der Regel nicht automatisch. Sie muss beantragt werden, in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), und setzt meist eine Ansässigkeitsbescheinigung des anderen Staates voraus. Wer Fristen und Nachweise versäumt, zahlt den höheren Steuersatz dauerhaft.


Missbrauchsvorschriften: § 50d EStG


Deutschland hat die Abkommensvorteile mit mehreren Schutzvorschriften verbunden. Wichtig sind vor allem diese:


  • § 50d Abs. 3 EStG: Eine ausländische Gesellschaft kann Entlastung vom Steuerabzug nur beanspruchen, soweit sie nicht lediglich zwischengeschaltet ist. Sie benötigt dafür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe und eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Bloße Briefkastengesellschaften scheitern hier.

  • § 50d Abs. 9 EStG: Die Freistellung entfällt, wenn der andere Staat die Einkünfte nach dem Abkommen nicht besteuert oder nur eingeschränkt besteuern darf (sogenannte Rückfallklausel).

  • Switch-over-Klausel (§ 20 Abs. 2 AStG): Bei bestimmten niedrig besteuerten passiven Einkünften wird von der Freistellung auf die Anrechnung gewechselt.



Verständigungsverfahren bei Streit zwischen den Staaten


Führt die Anwendung des Abkommens trotz allem zu einer Doppelbesteuerung, steht das Verständigungsverfahren offen (Art. 25 OECD-MA). Der Steuerpflichtige stellt den Antrag bei der zuständigen Behörde seines Ansässigkeitsstaats, in Deutschland beim BZSt. Die Fristen sind knapp bemessen, in der Regel drei Jahre ab der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zur Doppelbesteuerung führt. Innerhalb der EU bestehen zusätzlich Streitbeilegungsmechanismen mit verbindlichen Fristen. Ein solches Verfahren dauert oft lange und ist ein Notnagel; die bessere Strategie ist es, Auslandssachverhalte vorher sauber zu planen und zu dokumentieren.


Mitwirkungspflichten und Dokumentation


Bei Auslandssachverhalten gelten erhöhte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO). Das Finanzamt erwartet Nachweise über die Ansässigkeit, die im Ausland gezahlten Steuern sowie über Verträge und Zahlungsflüsse mit nahestehenden Personen. Fehlt diese Dokumentation, drohen Schätzungen und der Verlust von Entlastungen.


Praxis-Checkliste


  • Ansässigkeit nach dem Abkommen prüfen, bevor ein Wohnsitz verlegt oder begründet wird.

  • Abkommenstext und Einkunftsart genau zuordnen: Dividende, Zins, Lizenz, Betriebsstättengewinn oder Immobilieneinkunft werden unterschiedlich behandelt.

  • Entlastung von Quellensteuern rechtzeitig beantragen und Ansässigkeitsbescheinigungen einholen.

  • Bei Holding- und Auslandsstrukturen die Substanzanforderungen nach § 50d Abs. 3 EStG beachten.

  • Progressionsvorbehalt und Betriebsstättenrisiken in die Planung einbeziehen.



Unsere Beratung zum internationalen Steuerrecht


Die TS TaxSolution GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Bergisch Gladbach und Standort Köln begleitet Unternehmer, Gesellschafter und Familien bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, von der Wohnsitzprüfung über die Gestaltung von Holding- und Beteiligungsstrukturen bis zur Entlastung von Quellensteuern. Sprechen Sie uns an, bevor ein Auslandssachverhalt entsteht, denn dann lassen sich die meisten Risiken noch vermeiden.


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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist stets das einschlägige Abkommen im Einzelfall.

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