Wegzugsbesteuerung- Besteuerung beim Wegzug für Unternehmer und Gesellschafter
Aktualisiert: vor 13 Stunden
Steuerliche Überlegungen bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland

Ein Umzug ins Ausland kann für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften steuerlich teuer werden: Deutschland besteuert beim Wegzug stille Reserven in Gesellschaftsanteilen, obwohl nichts verkauft wurde und kein Geld fließt. Dieser Beitrag erklärt, wann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift, welche Folgen sie hat und welche Gestaltungen in Betracht kommen.
Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Die Wegzugsbesteuerung betrifft natürliche Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten. Sie setzt im Kern voraus, dass
die Person in den letzten zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war,
sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war und
die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, etwa durch Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt.
Unerheblich ist, ob die Gesellschaft ihren Sitz im Inland oder im Ausland hat. Zur Wegzugsbesteuerung führen auch Ersatztatbestände: die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Person, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, weil die Person im anderen Staat als ansässig gilt, oder die Einbringung der Anteile in einen ausländischen Betrieb.
Folgen: Besteuerung eines fiktiven Verkaufs
Die Anteile werden so behandelt, als wären sie am Tag des Wegzugs zum gemeinen Wert veräußert worden. Besteuert wird die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkehrswert, beim Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz. Bei großen Beteiligungen kann das einen sechs- oder siebenstelligen Betrag ausmachen, ohne dass Geld zufließt. Außerdem kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) für zehn Jahre fortgelten, wenn man in ein Niedrigsteuerland zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behält. Die erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige dauert fünf Jahre nach dem Wegzug.
Wegzug innerhalb von EU und EWR
Früher war für Wegzüge in andere EU- und EWR-Staaten eine zeitlich unbegrenzte, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung möglich. Diese Regelung wurde mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz zum 1. Januar 2022 eingeschränkt. Seitdem kann die Steuer bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, die Stundung ist an Voraussetzungen und gegebenenfalls Sicherheiten geknüpft. Bei Wegzügen in Drittstaaten ist die Steuer sofort fällig. Ob die Neuregelung europarechtlich Bestand hat, ist in der Fachwelt umstritten; wer sich darauf verlässt, sollte Steuerbescheide offenhalten.
Rückkehr und vorübergehende Abwesenheit
Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug nach Deutschland zurück und sind die Anteile noch vorhanden, entfällt die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Frist kann um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Für Auslandsaufenthalte, die von Beginn an nur vorübergehend geplant sind, etwa beruflich bedingt, kann daher eine Dokumentation der Rückkehrabsicht wichtig sein.
Gestaltungsmöglichkeiten vor dem Wegzug
Schenkung der Anteile an Familienmitglieder: Die Anteile gehen steuerfrei im Sinne der Wegzugsbesteuerung auf Personen über, die in Deutschland ansässig bleiben, lösen aber Schenkungsteuer aus und sind schwer rückgängig zu machen.
Familienstiftung als Holding: Eine vor dem Wegzug errichtete Stiftung, die die Anteile hält, kann die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Zu beachten sind Erbersatzsteuer und Schenkungsteuer.
Umstrukturierung in eine Personengesellschaft: Unter Umständen können Anteile in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft mit inländischer Betriebsstätte überführt werden. Die bloße Zwischenschaltung einer Holding-GmbH & Co. KG reicht nach der aktuellen Gesetzeslage in vielen Fällen nicht mehr aus.
Verkauf vor dem Wegzug: Ein tatsächlicher Verkauf löst dieselbe Besteuerung aus, bringt aber Liquidität.
Wegzug planen: Zeitpunkt, Zielstaat und Doppelbesteuerungsabkommen sind zu prüfen, weil der Zuzugsstaat eigene Regeln für die Besteuerung der Anteile anwendet.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer gilt § 6 AStG nicht, sondern die allgemeinen Entstrickungsregeln. Sie führen zu einer Besteuerung stiller Reserven nur, wenn das deutsche Besteuerungsrecht tatsächlich eingeschränkt wird. Bleibt eine inländische Betriebsstätte bestehen, wird der Gewinn weiter in Deutschland besteuert.
Checkliste vor dem Wegzug
Beteiligungsquote und Wert aller Anteile ermitteln, einschließlich mittelbarer Beteiligungen.
Steuerliche Folgen im Zuzugsstaat und mögliche Doppelbesteuerung prüfen.
Gestaltungsoptionen und ihre Schenkung- und Erbschaftsteuerfolgen vergleichen.
Stundung beantragen und Fristen für Rückkehr, Anträge und Mitteilungen notieren.
Wohnsitze, Aufenthaltstage und Rückkehrabsicht sorgfältig dokumentieren.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung.



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